Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 41 Steueranmeldung und -entrichtung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 3
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- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
- FG Hessen, 31.10.2024 – 5 K 1125/23Zitiert von 1
- FG Hessen, 31.10.2024 – 5 K 1126/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/41#abs-1 (1) Der Steuerschuldner hat die Virtuelle Automatensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/41#abs-2 (2) Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Automatensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.